Stromsparmodus

Aus Technische Beeinflussbarkeit der Geschmacksache Kaffee
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Armin Rohnen, 25.04.2022 - Gesetzliche Rahmenbedingungen

In der EU-Richtlinie 2005/32/EG wird die Anforderung für die Verbrauchsminimierungsfunktion bei vernetzten Geräten definiert. Seit dem 01. Januar 2015 gilt für den Betrieb einer Haushaltskaffeemaschine, dass sich diese spätestens 30 Minuten nach Abschluss des letzten Brüh- oder Reinigungsvorganges bzw. nach Aktivierung des Heizelementes automatisch in den Energiesparmodus versetzt. Bei Ausgabe eines Alarms während des Reinigungs- oder Brühvorganges darf sich die Kaffeemaschine aus Sicherheitsgründen nicht in den Energiesparmodus versetzen. Ein Energieverbrauch von 2,00 W darf in der Verbrauchsminimierungsfunktion nicht überschritten werden (Stand: 01. Januar 2019). [14]